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Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und Beschluss nach § 11 ff. Insolvenzordnung (InsO)

Als Gläubiger* oder als Schuldner können Sie vor Gericht beantragen, dass ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Allgemeiner Grund dafür ist die Zahlungsunfähigkeit, bei juristischen Personen (etwa einer GmbH oder AG) und Personengesellschaften ohne persönliche Haftung (zum Beispiel GmbH & Co. KG) auch die Überschuldung.

Für wen besteht Antragspflicht?

Tritt Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein, sind zum Antrag auf Verfahrenseröffnung verpflichtet:

  • bei juristischen Personen:
    die Vorstandsmitglieder / Geschäftsführer von
    • Vereinigungen
    • Aktiengesellschaften (AG)
    • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH, auch GmbH & Co. KG)
    • Genossenschaften

Hinweis: Ist die GmbH, AG oder Genossenschaft führungslos, haben die Gesellschafter beziehungsweise Aufsichtsratsmitglieder die Pflicht, den Antrag zu stellen.

  • bei Personengesellschaften ohne persönlich haftende natürliche Person:
    die zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter und Liquidatoren
    • Offener Handelsgesellschaften (OHG)
    • Kommanditgesellschaften (KG)
    • Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA)
  • bei eingetragenen Vereinen (e. V.) und Stiftungen:
    die Vorstandsmitglieder

Wer ist außerdem antragsberechtigt?

Natürliche Personen können einen Eröffnungsantrag stellen, sind als Schuldner aber nicht zur Antragstellung verpflichtet. Zu diesem Personenkreis zählen unter anderem auch

  • Einzelunternehmer, Einzelkaufleute
  • Freiberufler
  • persönlich haftende Unternehmer von Personengesellschaften wie
    • Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)
    • Offene Handelsgesellschaft (OHG)
    • Kommanditgesellschaft (KG)
    • Partnergesellschaft (PartG)

Für Privatpersonen Schuldenbereinigung vor Insolvenz

Stehen Verbraucher vor der Insolvenz, müssen sie vor einem Antrag zunächst eine außergerichtliche Schuldenbereinigung versucht haben. Zu den Verbrauchern können dabei auch Unternehmer nach Beendigung ihrer Tätigkeit zählen.

Scheitert die außergerichtliche Schuldenbereinigung, können die Betroffenen Insolvenzeröffnung beantragen.

*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion