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Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit nach § 35 Gewerbeordnung (GewO)

Liegt eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden* in Bezug auf ein ausgeübtes Gewerbe vor, ist die zuständige Behörde verpflichtet, das Gewerbe ganz oder teilweise zu untersagen, wenn dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.

Insbesondere anhaltende Rückstände oder schleppende Zahlungen gegenüber dem Finanzamt oder den Krankenkassen können dazu führen, dass die zuständige Behörde ein Verfahren zur Gewerbeuntersagung gegen die betreffenden Unternehmer einleitet. Säumige Unternehmer sind gewerberechtlich unzuverlässig, wenn sie als Gewerbetreibende öffentliche Pflichten verletzten.

Das Gewerbe kann untersagt werden:

  • dem Gewerbetreibenden,
  • dessen Vertretungsberechtigten sowie
  • Personen, die mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragt sind.

Je nachdem, auf welche Tätigkeiten sich die Unzuverlässigkeit bezieht, können einzelne oder alle Gewerbe von der Untersagung betroffen sein.

Widerruf der gewerberechtlichen Erlaubnis

Die Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO gilt für erlaubnisfreie Gewerbetätigkeiten. Ist für die Ausübung des Gewerbes eine Erlaubnis erforderlich (Beispiele: Bewachungsunternehmen, Versicherungsvermittlung, Versteigerer, Makler), kann die zuständige Behörde bei Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden die erteilte Erlaubnis widerrufen.

Insolvenz

Befindet sich ein Unternehmen in Insolvenz, darf die Behörde kein Gewerbeuntersagungsverfahren oder Erlaubniswiderrufsverfahren in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Insolvenzantrages ausgeübt wurde, einleiten oder weiter verfolgen. Das gilt während

  • des Insolvenzverfahrens
  • der Insolvenzeröffnung (soweit Sicherungsmaßnahmen angeordnet sind)
  • der Umsetzung eines Insolvenzplanes

Gewerberechtliche Vorschriften, die sonst bei ungeordneten Vermögensverhältnissen zur Gewerbeuntersagung führen würden, sind während dieser Zeit ausgesetzt.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - d. Red.