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Auflösung einer Kommanditgesellschaft (KG) durch Gesellschafter­­beschluss oder durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Die vorliegende Beschreibung informiert Sie über das Verfahren bei Auflösung einer Kommanditgesellschaft (KG) aufgrund

  • eines Auflösungsbeschlusses der Gesellschafter* oder
  • der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Hinweis: Für die GmbH & Co. KG gelten Besonderheiten, die hier nicht dargestellt werden.

Darüber hinaus kommen für die Auflösung einer KG weitere, hier nicht berücksichtigte Gründe in Betracht. Dazu zählen beispielsweise:

  • der Ablauf der Zeit, die im Gesellschaftsvertrag für das Bestehen der KG bestimmt wurde,
  • eine gerichtliche Entscheidung (insbesondere über eine Auflösungsklage).

Nach der Auflösung aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses findet im Regelfall die Liquidation nach den gesetzlichen Vorschriften statt. Die Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag anstelle der Liquidation eine andere Art der Abwicklung oder von den gesetzlichen Liquidationsvorschriften abweichende Regelungen vereinbaren. Während der Abwicklung besteht die Gesellschaft mit geändertem Gesellschaftszweck, der nunmehr auf Abwicklung des Gesellschaftsvermögens gerichtet ist, fort. Zur Kennzeichnung erhält der Firmenname einen Zusatz wie "i. L." ("in Liquidation") oder "i. Abw." ("in Abwicklung").

Die Rechtspersönlichkeit und auch die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft bleiben weiter bestehen.

Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden, so richtet sich das weitere Verfahren nach der Insolvenzordnung (InsO).

Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, dass noch der Verteilung unterliegendes Vermögen vorhanden ist.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion