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Bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs muss bescheinigt werden, dass sie für den Verzehr geeignet sind. Innerhalb der Europäischen Union erfolgt dies in Form einer Genusstauglichkeitskennzeichnung beziehungsweise Identitätskennzeichnung an dem Erzeugnis oder an der Verpackung.

Gewerblicher Warenverkehr

Warenverkehr innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

Für die meisten tierischen Erzeugnisse werden in der Regel nur Handelsdokumente mitgeführt, keine Gesundheits- oder Genusstauglichkeitsbescheinigungen.

Einfuhr aus Drittländern

Neben Fleisch und Fleischerzeugnissen ist für folgende Erzeugnisse tierischen Ursprungs eine Tiergesundheits- beziehungsweise Veterinärbescheinigung erforderlich, wenn sie in Deutschland beziehungsweise der EU in Verkehr gebracht werden sollen:

  • Milchprodukte
  • Eier und Eiprodukte
  • Froschschenkel und Schnecken
  • Gelatine und Rohstoffe
  • Kollagen und Rohstoffe
  • Fischereierzeugnisse
  • Lebende Muscheln
  • Honig- und andere Imkereierzeugnisse
  • bestimmte zusammengesetzte Erzeugnisse

Die Einfuhr zum Inverkehrbringen ist nur aus zugelassenen Betrieben aus gelisteten Drittländern erlaubt.

Veterinärzertifikat für die Einfuhr aus Drittländern

Jede Sendung von Fleisch und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern muss von einem sogenannten Veterinärzertifikat begleitet werden.

Für alle Erzeugnisse gibt es spezielle Veterinärzertifikate, die von amtlichen Tierärzten ausgestellt und unterzeichnet werden müssen. Das jeweilige anzuwendende Muster eines Veterinärzertifikates ist von der Europäischen Union festgelegt.

Das Veterinärzertifikat ist von einem amtlichen Tierarzt*, gegebenenfalls amtlichen Kontrolleurs, der von der am Versandort im Drittland zuständigen Behörde benannt worden ist, vor dem Verladen auszustellen.

Für Sendungen aus Drittländern gilt, dass die Bescheinigung in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats sowie des Mitgliedstaats ausgestellt sein muss, in dem die Grenzkontrolle stattfindet. Andernfalls muss eine beglaubigte Übersetzung in die betreffenden Sprachen beiliegen.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion

Datenbanksystem TRACES (Trade Control and Expert System)

Die Einfuhr darf nur über eine EU zugelassene Grenzkontrollstelle an Flughäfen, Seehäfen und Straßenkontrollstellen erfolgen, an denen die Sendungen auf Einhaltung der Einfuhrvorschriften (wie bspw. Herkunftsland und -betrieb) kontrolliert werden. Dabei werden auch die Angaben, welche in der die Sendung begleitenden Veterinärbescheinigung enthalten sind, in TRACES eingegeben und ein sogenanntes GGED (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument) erstellt. In diesem wird die Entscheidung der Grenzkontrollstelle über die Sendung dokumentiert. Die Grenzkontrollstelle informiert die örtlich zuständige Veterinärbehörde bei der Abfertigung mittels TRACES über Art, Menge und genauen Empfänger der Sendung.

Ausfuhr von Waren in Drittländer

Für die Ausfuhr gibt es abgestimmte oder auch nur von dem entsprechenden Drittland übermittelte Veterinärzertifikate.

Es kann vorkommen, dass der amtliche Tierarzt die gewünschten Forderungen nicht bestätigen kann und eine Ausfuhr somit nicht zulässig ist. So haben beispielsweise zahlreiche Drittländer Anforderungen, die über das EU-Recht hinausgehen und deren Einhaltung vom amtlichen Tierarzt zu überprüfen und bestätigen ist.

Nicht gewerblicher Warenverkehr

Reiseverkehrsregelung

Die nicht gewerbliche Einfuhr von sämtlichen tierischen Erzeugnissen hat der Gesetzgeber in einer gesonderten Verordnung geregelt.

Vor Reiseantritt sollten die konkret geltenden Bestimmungen für das jeweils geplante Mitbringsel überprüft werden, da zum Beispiel die Einfuhr von Fleisch und Milch oder der daraus hergestellten Erzeugnisse aus den meisten Ländern (außer Andorra, Island, Liechtenstein, Norwegen, San Marino oder Schweiz) in die EU verboten ist.

Internationale Personenbeförderungsunternehmen, einschließlich Flughafen- und Hafenbetreiber, Eisenbahnunternehmen sowie Reisebüros machen auf entsprechende Vorschriften aufmerksam beziehungsweise vermitteln Informationen unter anderem mittels Plakaten oder Aushängen.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.