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Gewährung von Leistungen der Hilfe zum Lebens­unterhalt nach § 27a Bundesversorgungsgesetz (BVG)

Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten Menschen, deren wirtschaftliche (und soziokulturelle) Existenz nicht auf andere Weise gesichert werden kann. Der notwendige Lebensunterhalt umfasst hierbei zunächst Lebensmittel, Kleidung, Hausrat, Körperpflege und den persönlichen Bedarf des täglichen Lebens wie etwa Ausgaben für Telefon, Zeitschriften oder Konzertbesuche.

Der Sozialhilfeträger gewährt die Leistung als Pauschale, den sogenannten Regelbedarf. Übernommen werden des Weiteren angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung, bei Bedarf auch Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung und unter Umständen auch Rentenversicherungsbeiträge.

Für Kinder und Jugendliche, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, erkennt das Sozialamt (auf Antrag) Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen / kulturellen Leben ("Bildungspaket") an. Im Gegensatz zu den anderen Hilfen müssen Sie für diese Leistungen einen Antrag stellen.

Zuschläge bei Mehrbedarf

Über die genannten Leistungen hinaus haben Betroffene Anspruch auf Zuschläge für Mehrbedarf, insbesondere wenn sie

  • schwanger sind,
  • alleinerziehend sind,
  • eine Krankheit haben, die eine besondere Ernährung erfordert
    oder
  • das Merkzeichen "G" (Gehbehinderung) besitzen und entweder
    • die Altersgrenze erreicht haben (je nach Einzelfall 65 Jahre und älter) oder
    • die Altersgrenze noch nicht erreicht haben, aber voll erwerbsgemindert sind.

Einmalige Beihilfen

Neben den laufenden Leistungen gewährt das Sozialamt auch einmalige Beihilfen für

  • die Erstausstattung der Wohnung, einschließlich Haushaltsgeräte,
  • die Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
  • die Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen, Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen, Miete von therapeutischen Geräten.

Zudem kann das Sozialamt auch Mietschulden und Bestattungskosten übernehmen.

Hinweis: Bestattungskosten sind nicht Teil der Hilfe zum Lebensunterhalt, sie fallen unter Hilfen in anderen Lebenslagen.

Ermittlung des Leistungsanspruches

Bei der Berechnung, wem ein Leistungsanspruch zusteht, muss das Sozialamt grundsätzlich sämtliche Einkünfte der Betroffenen berücksichtigen. Hiervon ausgenommen sind insbesondere:

  • Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz
  • Renten und Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz jeweils bis zur Höhe der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz
  • Zuwendungen von Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege (sofern daneben Sozialhilfe gerechtfertigt ist) und
  • private Zuwendungen, die von Dritten ohne rechtliche oder sittliche Verpflichtung gewährt werden, soweit ihre Berücksichtigung für den Empfänger bzw. für die Empfängerin eine besondere Härte bedeuten würde

Auch Elterngeld wird angerechnet. Für Elterngeldberechtigte, die vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren, gilt jedoch eine Sonderregelung. Landeserziehungsgeld ist anrechnungsfrei.