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Antrag auf Gewährung von Leistungen nach § 10 Absatz 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG)

Als beeinträchtigte Personen (sogenannte Beschädigte) erhalten Sie auf Antrag Heilbehandlungen für Gesundheitsschäden, die als Folge einer Schädigung anerkannt oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht worden sind.

Zweck der Heilbehandlung ist es,

  • Gesundheitsstörungen oder durch sie bewirkte Beeinträchtigung der Berufs- oder Erwerbsfähigkeit zu beseitigen oder zu bessern
  • Leiden zu mindern
  • Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten
  • körperliche Beschwerden zu beheben
  • die Folgen der Schädigung zu erleichtern
  • oder eine möglichst umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen

Heilbehandlung bei Schwerbeschädigung

Als Schwerbeschädigter erhalten Sie Heilbehandlung auch für Gesundheitsstörungen, die nicht als Folge einer Schädigung anerkannt sind. Dieser umfassende Anspruch gilt jedoch nicht, wenn Sie entsprechende Ansprüche gegenüber einem anderen Sozialversicherungsträger (z. B. Krankenkasse) haben. Einschränkungen gelten unter anderem auch, wenn Sie bestimmte Einkommensgrenzen überschreiten.

Krankenbehandlung

Des Weiteren können Sie und Ihre Angehörigen Leistungen der Krankenbehandlung erhalten. Ihr Anspruch auf Krankenbehandlung ist jedoch ausgeschlossen, wenn Sie bereits einen entsprechenden Anspruch gegenüber einem anderen Sozialversicherungsträger (z. B. Krankenkasse) haben.

Einschränkungen gelten unter anderem auch für bestimmte Einkommensgrenzen.

Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung werden grundsätzlich als Sachleistung erbracht.