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Steuern (zum Beispiel Einkommens-, Umsatz- und Körperschaftsteuer) können bei Vorliegen einer erheblichen Härte gestundet werden, sofern der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Gewährung der Stundung einer Steuerschuld ist eine Einzelfallentscheidung, die im Ermessen der zuständigen Finanzbehörde beziehungsweise der Gemeindeverwaltung liegt.

Weitere Information

Zuständig für die Bearbeitung des Antrags auf Stundung der Steuerschuld, ist die Finanzbehörde beziehungsweise die Stadt- oder Gemeindeverwaltung, die die betroffene Steuer erhebt - häufig das Finanzamt am Wohn- oder Geschäftsort.

 

Ansprechstelle

die steuererhebende Behörde

-> Amt24-Behördenwegweiser

(geben Sie unter Was? z.B. "Finanzamt" und den Ort ein)