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Antrag auf Erteilung einer Mietwagengenehmigung nach § 49 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

Sie möchten Autos mit Fahrer* vermieten? Mietwagen zählen im Gegensatz zum Taxi nicht als öffentliches Verkehrsmittel. Gleichwohl benötigen Sie eine eigene Genehmigung und eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, um ein Mietwagenunternehmen zu betreiben.

Hinweis: Umgangssprachlich meint man mit "Mietwagen" meist Leihwagen, die der Nutzer selbst lenkt. Mietwagen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) sind ausschließlich Fahrzeuge, die mit Fahrer gemietet werden.

Mietwagen und Taxi - worin liegt der Unterschied?

In Abgrenzung zum Taxi (und zur Aufrechterhaltung des Taxiverkehrs) hat der Gesetzgeber den Mietwagenbetreibern einige Verpflichtungen auferlegt:

  • Sie dürfen die Fahrzeuge nicht auf öffentlichen Plätzen und Straßen zur Personenbeförderung bereithalten.
  • Sie müssen mit dem Auto nach jeder Beförderung grundsätzlich unverzüglich wieder zum Betriebssitz des Unternehmens zurückkehren.
  • Sie dürfen die für Taxen typischen Zeichen und Merkmale (Taxischild, Farbe) nicht verwenden, um eine Verwechslung auszuschließen.

Anderseits gelten für den Mietwagen-Betrieb auch Erleichterungen:

  • Eine Betriebs- und Beförderungspflicht besteht nicht.
  • Der Fahrpreis wird frei vereinbart, der Fahrgast muss lediglich einen gut ablesbaren, geprüften Wegstreckenzähler vorfinden (Taxi: Fahrpreisanzeiger).

    Hinweis: Es finden die Vorschriften des Eichrechts Anwendung.

  • Die Farbe der Fahrzeuge ist nicht vorgegeben.
  • Eine Beschränkung in der Anzahl der Genehmigungen gibt es nicht.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion