Antrag auf Erteilung einer Mietwagengenehmigung nach § 49 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Sie möchten Autos mit Fahrer* vermieten? Mietwagen zählen im Gegensatz zum Taxi nicht als öffentliches Verkehrsmittel. Gleichwohl benötigen Sie eine eigene Genehmigung und eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, um ein Mietwagenunternehmen zu betreiben.
Hinweis: Umgangssprachlich meint man mit "Mietwagen" meist Leihwagen, die der Nutzer selbst lenkt. Mietwagen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) sind ausschließlich Fahrzeuge, die mit Fahrer gemietet werden.
Mietwagen und Taxi - worin liegt der Unterschied?
In Abgrenzung zum Taxi (und zur Aufrechterhaltung des Taxiverkehrs) hat der Gesetzgeber den Mietwagenbetreibern einige Verpflichtungen auferlegt:
- Sie dürfen die Fahrzeuge nicht auf öffentlichen Plätzen und Straßen zur Personenbeförderung bereithalten.
- Sie müssen mit dem Auto nach jeder Beförderung grundsätzlich unverzüglich wieder zum Betriebssitz des Unternehmens zurückkehren.
- Sie dürfen die für Taxen typischen Zeichen und Merkmale (Taxischild, Farbe) nicht verwenden, um eine Verwechslung auszuschließen.
Anderseits gelten für den Mietwagen-Betrieb auch Erleichterungen:
- Eine Betriebs- und Beförderungspflicht besteht nicht.
- Der Fahrpreis wird frei vereinbart, der Fahrgast muss lediglich einen gut ablesbaren, geprüften Wegstreckenzähler vorfinden (Taxi: Fahrpreisanzeiger).
Hinweis: Es finden die Vorschriften des Eichrechts Anwendung.
- Die Farbe der Fahrzeuge ist nicht vorgegeben.
- Eine Beschränkung in der Anzahl der Genehmigungen gibt es nicht.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion