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Antrag auf Erteilung einer Taxigenehmigung nach § 47 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

Sie möchten ein Taxi-Gewerbe betreiben? Neben der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung benötigen Sie dafür eine Taxi-Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz.

Als Taxi-Chauffeur* dürfen Sie (im Gegensatz zum Mietwagenfahrer) an den bekannten Halteplätzen und Ständen auf Fahrgäste warten, die Fahrzeuge können von Passanten auf der Straße und natürlich auch am Betriebssitz angefordert werden.

Anders als Mietwagen-Betreiber haben Inhaber einer Taxigenehmigung drei Pflichten:

  • Betriebspflicht
    Der Taxiunternehmer muss seinen Betrieb aufrechterhalten, gegebenenfalls auch bei Nacht.
  • Beförderungspflicht
    Fahrten (auch kurze) dürfen nur abgelehnt werden, wenn dem Fahrer die Beförderung nicht zuzumuten ist (zum Beispiel bei stark alkoholisierten Personen).
  • Tarifpflicht
    Innerhalb des für ihn geltenden Pflichtfahrbereiches (im Regelfall die Kreisfreie Stadt oder der Landkreis des Betriebssitzes) richtet sich der Preis für eine Fahrt nach den örtlich festgelegten Beförderungsentgelten.

Taxiausrüstung

Taxen sind im Allgemeinen an der Farbgebung (hell-elfenbein) zu erkennen. Auf das Dach gehört das Taxischild, ins Heckfenster die Ordnungsnummer. Letztere erhalten Sie von der Genehmigungsbehörde. Im Wageninneren bringen Sie an gut sichtbarer Stelle die Anschrift Ihres Unternehmens an.

Weitere technische Voraussetzungen: Taxen müssen mit einer Alarmanlage versehen sein und auf der rechten Seite mindestens zwei Türen haben.

Taxameter

Ein Fahrpreisanzeiger (Taxameter) zählt ebenfalls zur Ausstattung eines jeden Taxis. Das Gerät soll so angebracht und beschaffen sein, dass der Fahrgast jederzeit den anfallenden Fahrpreis ablesen kann. Der Taxameter muss den Eichvorschriften entsprechen - beachten Sie die jährliche Prüfpflicht.

Hinweis: Fragen Sie bei der zuständigen Stelle nach, ob Sie ortsbedingt zusätzliche Genehmigungen benötigen.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion