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Antrag auf Genehmigung einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Glücksspielstaats­vertrag 2021 (GlüStV 2021)

Lotterien und Ausspielungen werden unter dem Begriff des öffentlichen Glücksspiels zusammengefasst. Sie sind im Freistaat Sachsen grundsätzlich erlaubnispflichtig.

Unter Lotterie versteht man ein Glücksspiel, dessen Teilnehmende gegen Zahlung eines Entgeltes die Chance eingeräumt wird, einen Geldgewinn zu erlangen. Bei einer Ausspielung können an Stelle von Geld Sachen oder geldwerte Vorteile gewonnen werden. Tombolas sind Ausspielungen mit Sachgewinnen. Beiden ist gemeinsam, dass der Gewinn vom Zufall abhängt.

Kleine Lotterien und Ausspielungen

Sogenannte Kleine Lotterien und Ausspielungen fallen unter die Allgemeine Erlaubnis für Kleine Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Sachsen (AELott) und müssen nur angezeigt werden.