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Antrag auf Löschung einer Marke wegen Verzicht nach § 48 Markengesetz (MarkenG)

Als Markeninhaber können Sie die Löschung Ihrer Marken beantragen, zum Beispiel wenn Sie diese nicht mehr weiter wirtschaftlich verwerten wollen.

Sie können eine Marke auch nur teilweise löschen lassen - also nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist. Für die restlichen Waren oder Dienstleistungen ist die Marke nach dem Löschungsverfahren weiter nutzbar.