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Die Legalisation einer ausländischen öffentlichen Urkunde ist mit einem nicht unerheblichen Zeit- und Kostenaufwand verbunden. Sie ist deshalb durch internationale Verträge teilweise für entbehrlich erklärt worden. Zu diesen Übereinkommen zählt unter anderem das Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Haager Apostilleübereinkommen). An die Stelle der Legalisation tritt dann als Echtheitsnachweis die Apostille.

Diese wird durch die zuständige innere Behörde des Staates, der die Urkunde ausgestellt hat, erteilt. Eine Beteiligung von dessen Auslandsvertretung in Deutschland ist dann nicht mehr notwendig.

Darüber hinaus existieren auch Übereinkommen mit der Folge der gegenseitigen Anerkennung des jeweiligen Urkundswesens, so dass öffentliche Urkunden ohne Weiteres als echt angesehen werden (Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Österreich und Schweiz).

Welche Staaten die "Haager Apostille" anerkennen, können Sie dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Apostilleübereinkommen) entnehmen.

Für Unterschriften auf deutschen öffentlichen Urkunden für die Verwendung im Ausland sowie für Apostillen auf Bundesurkunden für die Vewendung in Beitrittsländern des Haager Übereinkommens erteilt das Bundesverwaltungsamt die Apostille.