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Auflösung einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) durch Gesellschafterbeschluss oder durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Die vorliegende Beschreibung informiert Sie über das Verfahren bei Auflösung einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) aufgrund

  • eines Auflösungsbeschlusses der Gesellschafter* oder
  • der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Darüber hinaus kommen für die Auflösung einer OHG weitere, hier nicht berücksichtigte, Gründe in Betracht. Dazu zählen beispielsweise

  • der Ablauf der Zeit, die im Gesellschaftsvertrag für das Bestehen der OHG bestimmt wurde oder
  • die gerichtliche Entscheidung über eine Auflösungsklage.

Nach der Auflösung aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses findet im Regelfall die Liquidation nach den gesetzlichen Vorschriften statt. Die Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag anstelle der Liquidation eine andere Art der Abwicklung oder von den gesetzlichen Liquidationsvorschriften abweichende Regelungen vereinbaren. Während der Abwicklung besteht die Gesellschaft mit geändertem Gesellschaftszweck, der nunmehr auf Abwicklung des Gesellschaftsvermögens gerichtet ist, fort. Zur Kennzeichnung erhält der Firmenname einen Zusatz wie "i. L." ("in Liquidation") oder "i. Abw." ("in Abwicklung").

Die Rechtspersönlichkeit und auch die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft bleiben zunächst weiter bestehen.

Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden, so richtet sich das weitere Verfahren nach der Insolvenzordnung (InsO).

Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, dass noch der Verteilung unterliegendes Vermögen vorhanden ist.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion