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Prüfung der Anmeldung mit Ermittlung der öffentlichen Druckschriften nach § 44 Patentgesetz (PatG)

Nach Einreichen Ihrer Patentanmeldung erfolgt von Amts wegen eine Prüfung, ob offensichtliche Patentierungshindernisse vorliegen (Offensichtlichkeitsprüfung). Bei positivem Ausgang bleibt Ihre Anmeldung bestehen. Damit ist Ihr Patent aber noch nicht wirksam.

Als Patentinhaber oder Patentinhaberin sind Sie nur dann in der Lage, Ihr alleiniges Nutzungsrecht auszuüben und durchzusetzen, wenn Ihr Patent auch die materiellen Schutzvoraussetzungen erfüllt (Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit). Ob diese vorliegen, prüft das Patentamt erst dann, wenn Sie einen gesonderten Prüfungsantrag stellen.

Das heißt, die bloße Anmeldung führt nicht automatisch auch zur Patenterteilung.