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Erteilung von Apostillen zu Urkunden der Verwaltungsbehörden im Freistaat Sachsen für den Rechtsverkehr mit dem Ausland durch die Landesdirektion Sachsen

Wird in einem ausländischen Staat als Echtheitsnachweis Ihrer Urkunden die Apostille anerkannt, benötigen Sie statt der aufwändigeren Legalisation nur diese Form der Beglaubigung. Für öffentliche Urkunden sächsischer Behörden erteilt die Landesdirektion Sachsen die Apostille.

Welche Staaten die "Haager Apostille" anerkennen, können Sie dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Apostilleübereinkommen) entnehmen.

Sonderabkommen

Zwischen einer Reihe von Staaten bestehen Übereinkommen zur gegenseitigen Anerkennung des jeweiligen Urkundenwesens, sodass öffentliche Urkunden ohne weiteres als echt angesehen werden. Dazu zählen Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Österreich und die Schweiz.

Hinweis: Apostillen zu Urkunden der Justizbehörden, der obersten Staatsbehörden sowie der Präsidenten des Landtages und des Rechnungshofes des Freistaates Sachsen erteilen diese Behörden selbst.