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Mitteilung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach dem Pflegezeitgesetz

Wird ein naher Verwandter* unerwartet zum Pflegefall, tritt für die Angehörigen oft eine schwierige Situation ein. Schnell muss eine Menge organisiert werden - eine kaum lösbare Aufgabe für Berufstätige.

Arbeitnehmer sowie Beschäftigte in der Berufsausbildung haben neben dem Anspruch auf Pflegezeit auch einen Anspruch auf kurzzeitige Freistellung für bis zu zehn Arbeitstage als sogenannte "kurzzeitige Arbeitsverhinderung". Auch in dieser Zeit sind Sie als Arbeitnehmer sozialversichert.

Im Rahmen einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung können Sie bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben.

Hinweis: Ihr Arbeitgeber ist zur Fortzahlung Ihres Gehaltes nur dann verpflichtet, wenn dem eine andere gesetzliche Vorschrift zugrunde liegt oder wenn dies vertraglich vereinbart ist.

Haben Sie keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch Ihren Arbeitgeber und erhalten Sie auch kein Kranken- oder Verletztengeld wegen Erkrankung oder Unfall eines Kindes, dann haben Sie einen Anspruch auf einen Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt. Dieses sogenannte Pflegeunterstützungsgeld wurde mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf eingeführt. Diese Entgeltersatzleistung wird von der Pflegekasse Ihres Angehörigen gezahlt. Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes entspricht den Leistungen im Rahmen des sogenannten Kinderkrankengeldes. Geringfügig Beschäftigte wurden von der Lohnersatzleistung nicht ausgenommen. Die Beschäftigtenzahl Ihres Arbeitgebers ist unerheblich.

Die Freistellung vom Beruf müssen Sie möglichst frühzeitig mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren. Das Pflegeunterstützungsgeld beantragen Sie - sofern Ihr Arbeitgeber nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist - bei der Pflegekasse des zu pflegenden Angehörigen.

Ansprechstelle

  • Ihr Arbeitgeber
  • Die Pflegekasse Ihres nahen Angehörigen (angesiedelt bei der Krankenkasse)

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion