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Unterbringungsverfahren im Rahmen der rechtlichen Betreuung nach §§ 1896 ff. und § 1906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

In einer akuten Situation ist es mitunter nötig, dass psychisch kranke Menschen zu ihrem eigenen Schutz oder auch zum Schutz Anderer für eine bestimmte Zeit in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht werden.

Unterbringung im rechtlichen Sinne bedeutet, dass ein psychisch kranker Mensch aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung gegen oder ohne seinen Willen in eine geschlossene Einrichtung (zum Beispiel Krankenhaus, Heim, sozialtherapeutische Wohnstätte) eingewiesen wird und dort bleiben muss.

Unterbringung von volljährigen Personen

Es gibt drei Arten der Unterbringung Volljähriger:

  1. Die zivilrechtliche Unterbringung, die durch einen rechtlichen Betreuer* oder einen Bevollmächtigten des psychisch Kranken veranlasst wird (§1906 BGB),
  2. die öffentlich-rechtliche Unterbringung, die durch die zuständige Behörde des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt nach dem Sächsischen Gesetz über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG) veranlasst wird und
  3. die strafrechtliche Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nach §§ 63, 64 Strafgesetzbuch (StGB) oder in der Sicherungsverwahrung nach §§ 66 ff. StGB, die durch ein Strafgericht angeordnet wird.

Allen drei Unterbringungsarten ist gemeinsam, dass die Unterbringung nur nach beziehungsweise durch eine gerichtliche Entscheidung angeordnet werden darf. Nur in besonderen Eilfällen kann es zulässig sein, die gerichtliche Entscheidung nachträglich einzuholen.

Eine zivilrechtliche Unterbringung wird notwendig, wenn der psychisch Kranke sein eigenes Leben oder seine eigene Gesundheit gefährdet. Eine öffentlich-rechtliche Unterbringung kommt darüber hinaus in Betracht, wenn der psychisch Kranke eine Gefahr für andere Personen oder bedeutende Rechtsgüter darstellt. Eine strafrechtliche Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet, wenn ein Straftäter schuldunfähig oder vermindert schuldfähig eine Straftat begangen hat und die Gefahr besteht, dass er infolge seines Zustandes auch zukünftig erhebliche rechtswidrige Taten begeht. Außerdem ist die strafrechtliche Unterbringung für Rauschmittel abhängige Täter möglich, wenn eine Behandlung und Heilung möglich erscheint.

Denkbar sind auch andere freiheitsbeschränkende Zwangsmaßnahmen ohne Unterbringung wie zum Beispiel die Fixierung oder das Anbringen von Bettgittern (sogenannte unterbringungsähnliche Maßnahmen). Auch für diese Maßnahmen muss der Betreuer vorab eine gerichtliche Genehmigung einholen.

Unterbringung von minderjährigen Personen

Die Unterbringung und unterbringungsähnliche Zwangsmaßnahmen sind auch für Minderjährige durch den gesetzlichen Vertreter (§ 1631b BGB) oder in seltenen Fällen auch nach dem SächsPsychKG durch öffentliche Stellen oder nach dem Jugendgerichtsgesetz möglich - hier gelten besondere Regelungen. Eine gerichtliche Genehmigung beziehungsweise Anordnung ist aber ebenso vorgeschrieben.

Die zivilrechtliche Unterbringung Volljähriger ist die am häufigsten angeordnete Unterbringungsform. In den meisten Fällen werden die Unterbringungen durch die rechtlichen Betreuer der psychisch Kranken veranlasst. Nachfolgend wird das zivilrechtliche Unterbringungsverfahren näher beschrieben.

Zivilrechtliches Unterbringungsverfahren im Rahmen der rechtlichen Betreuung

Einzelfallprüfung

Bevor die schwerwiegendste Maßnahme eines Freiheitsentzuges durch Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung ergriffen wird, sollte der Betreuer in jedem Einzelfall prüfen, ob es nicht mildere Alternativen gibt. Der Betreuer sollte sich einen persönlichen Eindruck verschaffen, sich mit den behandelnden Ärzten und den Pflegekräften beraten und nach Möglichkeiten suchen, die weniger eingreifend sind.

Denkbar ist auch, dass anstelle der Unterbringung andere freiheitsentziehende Zwangsmaßnahmen ausreichend sind (z.B. das Anbringen eines Bettgitters) oder dass zusätzlich zur Unterbringung weitere freiheitsentziehende Maßnahmen erforderlich sind (zum Beispiel die vorübergehende Fixierung von Körpergliedmaßen).

Schnelles Handeln in Notsituationen

Ist Eile geboten, können Betreuer oder Bevollmächtigte das Betreuungsgericht um eine einstweilige Anordnung ersuchen. Bei Gefahr in Verzug kann eine notwendige Zwangsmaßnahme auch ohne vorherige gerichtliche Genehmigung erfolgen. Die Genehmigung ist aber beim Betreuungsgericht unverzüglich nachzuholen.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion