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Anmeldung der Forderungen nach § 174 ff. Insolvenzordnung (InsO)

Insolvenzforderungen und Sicherungsrechte

Sie haben beispielsweise Rechnungsbeträge "zur Tabelle" angemeldet, die aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung offen sind. Damit Ihr Anspruch bei einer späteren Verteilung berücksichtigt werden kann, muss ihn die Gläubigerversammlung im Prüfungstermin bestätigen.

Hinweis: Sogenannte Ab- und Aussonderungsrechte wie Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung, Pfandrecht bedürfen nicht der Feststellung im Prüfungstermin.