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Das Arbeitsgericht ist für Streitigkeiten zuständig, die unter das Arbeitsgerichtsgesetz fallen. Das betrifft vor allem Konflikte zwischen Arbeitnehmern* und Arbeitgebern, aber auch Streitigkeiten zwischen Arbeitskollegen, wenn der Grund für den Streit mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängt.

Beispiele:

  • Einem Arbeitnehmer wird gekündigt und er hält diese Kündigung für rechtswidrig (Kündigungsschutzklage).
  • Ein Arbeitnehmer hält die vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses für rechtswidrig (Entfristungsklage).
  • Ein Arbeitnehmer vermutet Unstimmigkeiten bei der Lohnabrechnung.

Bei Verfahren vor dem Arbeitsgericht besteht kein Anwaltszwang.

Hinweise zur zuständigen Stelle

Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Gerichtsstand des Beklagten. Das ist in der Regel der Sitz des Unternehmens. Daneben ist regelmäßig auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk Sie regelmäßig Ihre Arbeit verrichten oder zuletzt gewöhnlich verrichtet haben.

Für Entschädigungsklagen wegen überlanger Gerichtsverfahren vor den sächsischen Arbeitsgerichten oder dem Sächsischen Landesarbeitsgericht ist das Sächsische Landesarbeitsgericht mit Sitz in Chemnitz erstinstanzlich zuständig.

Tipp: Weitere Informationen finden Sie im Onlineauftritt des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion