Inhalt

Vor den Sozialgerichten werden Streitigkeiten zwischen Bürgern und Sozialleistungsträgern verhandelt und entschieden. Hierzu gehören Auseinandersetzungen über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten beispielsweise in Angelegenheiten

  • der Sozialversicherung
  • der Arbeitsförderung
  • der Grundsicherung für Arbeitsuchende
  • des sozialen Entschädigungsrechts
  • der Sozialhilfe
  • des Schwerbehindertenrechts
  • des Aufwendungsausgleichsgesetzes
  • des Soldatenversorgungsgesetzes und des Zivildienstgesetzes
  • des Opferentschädigungsgesetzes und
  • des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

In Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung sowie der sozialen und der privaten Pflegeversicherung entscheiden die Sozialgerichte darüber hinaus über privatrechtliche Streitigkeiten.

Die Sozialgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut. Eingangsgerichte sind die Sozialgerichte in Chemnitz, Dresden und Leipzig. Als zweite Instanz existieren in jedem Bundesland Landessozialgerichte (in Sachsen mit Sitz in Chemnitz), die über Berufungen gegen Urteile und über Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte entscheiden. Auf Bundesebene ist das Bundessozialgericht mit Sitz in Kassel errichtet worden.

In Verfahren vor den Sozialgerichten und dem Landessozialgericht besteht kein Zwang, sich vertreten zu lassen.

Tipp: Weitere Informationen zur Sozialgerichtsbarkeit finden Sie im Onlineauftritt "Justiz in Sachsen" des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz (siehe "Weiterführende Informationen").

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