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Erlaubnisfreie Mitnahme von ärztlich verschriebenen Medikamenten nach § 4 Abs. 1, Nr. 4b Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

Ärztlich verschriebene Betäubungsmittel dürfen Sie für die Dauer einer Reise (maximal 30 Tage) in angemessener Menge als persönlichen Reisebedarf im grenzüberschreitenden Verkehr mitnehmen und nach Deutschland einführen. Sie sind verpflichtet, eine durch das Gesundheitsamt beglaubigte Bescheinigung der verschreibenden Ärztin oder des verschreibenden Arztes vorzuweisen.

Die Betäubungsmittel dürfen nur von der Person, der sie verschrieben wurden, mitgeführt werden.

Einreise aus Staaten des Schengener Abkommens

Lassen Sie sich die Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsabkommens vom verschreibenden Arzt ausfüllen (siehe -> Erforderliche Unterlagen). Diese Bescheinigung vor Antritt der Reise durch die zuständige Gesundheitsbehörde beglaubigen lassen und auf der Reise mitführen.

Einreise aus Ländern außerhalb des Schengen-Raumes

Lassen Sie sich eine mehrsprachige Bescheinigung vom verschreibenden Arzt ausstellen (siehe -> Erforderliche Unterlagen). Die Form dieser Bescheinigung ist nicht verbindlich vorgeschrieben. Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise sollten enthalten sein. Führen Sie diese Bescheinigung auf der Reise mit. Informieren Sie sich vor Reiseantritt bei der jeweiligen Landesvertretung in Deutschland. Außerhalb des Schengen-Raumes bestehen keine einheitlichen Bestimmungen für die Mitnahme von Betäubungsmitteln für Reisende.