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Aufstellung eines Insolvenzplanes nach §§ 217 ff. Insolvenzordnung (InsO)

Schuldner* und Insolvenzverwalter haben das Recht, der Gläubigergemeinschaft einen Insolvenzplan vorzulegen. Es ist möglich, dass der Schuldner den Plan bereits mit dem Insolvenzantrag bei Gericht einreicht. Darüber hinaus kann die Gläubigerversammlung im Berichtstermin den Insolvenzverwalter verpflichten, einen Insolvenzplan auszuarbeiten.

Der Insolvenzplan enthält

  • einen darstellenden Teil und
  • einen gestaltenden Teil.

Die Gläubiger stimmen über den Plan im Erörterungs- und Abstimmungstermin (Gläubigerversammlung) ab, den das Gericht anberaumt - spätestens zum Schlusstermin..

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion