Inhalt

Erteilung der Vorbeglaubigung über Urkunden von Verwaltungsbehörden im Freistaat Sachsen durch die Landesdirektion Sachsen zum Zwecke der Legalisation für den Rechtsverkehr mit dem Ausland

Um eine deutsche öffentliche Urkunde legalisieren zu lassen, bedarf es im ersten Schritt einer Vorbeglaubigung (im Folgenden: Beglaubigung). Vorbeglaubigungen von Geburtsurkunden, Zeugnisse, Ledigkeits- und Meldebescheinigungen und allen anderen Urkunden, die von Verwaltungsbehörden im Freistaat Sachsen ausgestellt wurden, erteilt die Landesdirektion Sachsen.

Die Vorbeglaubigung bestätigt die Echtheit der Unterschrift und des Siegels des Ausstellers* einer deutschen öffentlichen Urkunde, sowie in der Regel die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat.

Endbeglaubigung

Ist die Vorbeglaubigung erfolgt (erster Schritt), werden die Urkunden im zweiten Schritt vom Bundesverwaltungsamt im Auftrag des Auswärtigen Amtes endbeglaubigt. Die Urkunden können dann in der ausländischen Auslandsvertretung zur Schlussbearbeitung (Legalisation) vorgelegt werden (dritter Schritt). Ist keine Endbeglaubigung durch das Bundesverwaltungsamt erforderlich, erfolgt bereits im zweiten Schritt die Legalisation durch die Auslandsvertretung des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll.

Hinweis: Wird in einem ausländischen Staat als Echtheitsnachweis Ihrer Urkunden die Apostille anerkannt, benötigen Sie nur diese Form der Beglaubigung und die aufwändige Legalisierung mit Vor- und Endbeglaubigung entfällt.

Achtung! Mit der Vorbeglaubigung der Urkunde muss die Echtheit der Unterschrift der ausstellenden Person bestätigt werden, ansonsten ist keine Endbeglaubigung durch das Bundesverwaltungsamt möglich.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion