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Anerkennung von Ersatzschulen gemäß Sächsischem Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft sowie Sächsische Freie-Träger-Schulverordnung

Eine genehmigte Ersatzschule kann nach drei Jahren ununterbrochenen Betriebes den Antrag auf staatliche Anerkennung stellen. Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen. Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt dabei die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse.