Inhalt

Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz (EStG) geltend machen

Üben Sie eine nebenberufliche Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich aus, die nicht die Voraussetzungen für die Übungsleiterpauschale erfüllt, sind die Einnahmen bis zu einer Höhe von EUR 840,00 im Jahr steuerfrei (Ehrenamtspauschale).

Begünstigte Tätigkeiten:

  • Vorstand, Kassierer
  • Schiedsrichter im Amateurbereich
  • Platz- oder Gerätewart
  • Bürokraft
  • Reinigungskraft

Nicht begünstigt sind:

  • Amateursportler
  • Helfer beim Vereinsfest
  • Helfer Altmaterialsammlung