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Vereine sind zur Finanzierung ihrer Aufgaben auf die finanzielle Unterstützung durch Mitglieder und Spender* angewiesen. Diese machen eine Zuwendung (Spende, Mitgliedsbeitrag) oft von einer steuerlichen Berücksichtigung, das heißt von einer Zuwendungsbestätigung, abhängig.

Damit die Verantwortlichen nicht für entgangene Steuern haften müssen oder der Verlust der Gemeinnützigkeit droht, sind zuvor einige Fragen zu klären:

  • Ist die Ausgabe des Förderers überhaupt als Spende steuerlich absetzbar?
  • Werden die Mitgliedsbeiträge tatsächlich als steuermindernd anerkannt?
  • Wie und unter welchen Voraussetzungen kann der Verein Zuwendungsbestätigungen ausstellen?
  • Welche Pflichten sind einzuhalten, welche Fehler zu vermeiden?

Hinweis: Beachten Sie, dass für Fördervereine gesonderte Regeln anzuwenden sind.

Der Spender kann die gespendeten Geld- oder Sachmittel in der Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen, wenn sie oder er eine Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erhalten hat.

Vereinfachter Nachweis

Einzelspenden bis zu EUR 300,00 werden auch ohne Bescheinigung des gemeinnützigen Vereins anerkannt. Es genügt ein Bareinzahlungsbeleg oder Kontoauszug als Nachweis.

Mitgliedsbeiträge

Mitgliedsbeiträge sind grundsätzlich wie Spenden steuerbegünstigt.

  • Ausgenommen davon sind Beiträge an Vereine, deren Zweck in erster Linie der kulturellen Betätigung zur Freizeitgestaltung dient (zum Beispiel im Musik-, Gesangs- oder Theaterspielverein) sowie Vereine mit Zwecken, die in § 52 Abs. 2 Nr. 21 bis 23 der Abgabenordnung (AO) aufgeführt sind. Dazu zählen:
    • Sport
    • Heimatpflege und Heimatkunde
    • Tier- und Pflanzenzucht, Kleingärtnerei, traditionelles Brauchtum (einschließlich Fasching und Karneval), Soldaten- und Reservistenbetreuung, Amateur- und Freifunk, Modellflug, Hundesport
  • Darüber hinaus sind Mitgliedsbeiträge nicht abziehbar an Vereine, die nach § 52 Abs. 2 Satz 2 AO für gemeinnützig erklärt worden sind, weil deren Zwecke die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend der vorgenannten Zwecke fördern.

Umlagen und Aufnahmegebühren werden wie Mitgliedsbeiträge behandelt.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion

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der begünstigte Verein