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Wurde Ihre Rufnummer oder Ihre Adresse für unerwünschte Werbezwecke genutzt, ohne dass Sie darin eingewilligt haben, so spricht man von einem Rufnummernmissbrauch. Über unerlaubte Werbeanrufe, so genannte Cold Calls, können Sie eine Beschwerde bei der Bundesnetzagentur einreichen. Dies betrifft den Rufnummernmissbrauch

  • per Telefon,
  • per Handy,
  • per Fax,
  • per E-Mail,
  • per Post

sowie

  • die falschen oder fehlenden Preisangaben für angegebene Rufnummern in Radio, Fernsehen und Printmedien.

Rufnummernmissbrauch per Telefon oder Handy

Dabei handelt es sich um

  • Ping-Anrufe: Sie erhalten einen Anruf, bei dem Ihr Telefon oder Handy nur einmal klingelt. Die Rufnummer, die dann auf Ihrem Display erscheint, soll Sie dazu animieren, eine überteuerte Nummer zurückzurufen.
  • Gewinnmitteilungen: Sie bekommen per Anruf oder SMS eine Gewinnbenachrichtigung und um diesen Gewinn abzurufen oder weitere Details zu erfahren, werden Sie aufgefordert, eine kostspielige Hotline anzurufen.
  • Unerlaubte Telefonwerbung: Sie erhalten Werbeanrufe von Firmen, zu denen Sie keine Geschäftsbeziehung haben. Dabei handelt es sich beispielsweis um Werbung für Produkte, Lotterien, Telefonverträge oder Zeitschriftenabonnements.
  • Unerlaubte Werbung über SMS oder Messenger Dienste: Messenger Dienste sind zum Beispiel Facebook, WhatsApp, Threema u.a.

Rufnummernmissbrauch per Fax oder E-Mail

Dieser geschieht durch

  • Spam: Sie erhalten unerwünschte Werbenachrichten, in denen für Produkte und Dienstleistungen geworben wird und Sie eventuell aufgefordert werden, eine überteuerte Nummer anzurufen.
  • Dialer: Es gibt bestimmte Dienstleistungen über Datenverbindungen, die kostenpflichtig sind. Um solche Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, erfolgt die Anwahl durch ein bestimmtes Programm, einem sogenannten Dialer. Die bestehende Datenverbindung (also beispielsweise das Internet) wird getrennt und es wird eine neue Verbindung über eine entgeltpflichtige Rufnummer hergestellt. Werden Sie unzureichend über einen Dialer informiert oder haben Sie nicht explizit Ihre Zustimmung gegeben, handelt es sich ebenfalls um einen Rufnummernmissbrauch.

Rufnummernmissbrauch per Post

  • Werbe- und Gewinnmitteilung: Das Zusenden von Werbung oder Gewinnmitteilungen per Post gilt grundsätzlich nicht als Rufnummernmissbrauch, wenn für die angegebenen Rufnummern der Preis angegeben ist. Fehlt die Preisangabe oder ist diese fehlerhaft, können Sie eine Beschwerde bei der Bundesnetzagentur einreichen.