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Ausnahmegenehmigung zum Parken für schwerbehinderte Menschen nach § 46 Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Schwerbehinderte Menschen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen die Erlaubnis, an Stellen zu parken, an denen das üblicherweise nicht erlaubt ist. Berechtigte können die Parkerleichterungen auch als Beifahrer nutzen - eine eigene Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich.

Berechtigungsnachweis ist der Parkausweis im Zusammenhang mit der schriftlichen Ausnahmegenehmigung, welche die einzelnen Vorrechte erläutert und begrenzt.

Hinweis: Der Parkausweis muss deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe des abgestellten Autos liegen, die Ausnahmegenehmigung immer mitgeführt werden.

"Blauer Parkausweis" (EU-weit)

Der "Besondere Parkausweis für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde" auf blauem Grund wird als europäischer Parkausweis ausgestellt. Er berechtigt in allen EU-Mitgliedstaaten zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen (Rollstuhlfahrersymbol) und ermöglicht weitere Erleichterungen wie zum Beispiel:

  • bis zu drei Stunden Parken bei eingeschränktem Halteverbot (Zeichen 286, 290)
  • unter bestimmten Voraussetzungen Parken auf verkehrsberuhigten Flächen
  • Parken auf Anwohnerparkplätzen

"Oranger Parkausweis" (bundesweit)

Mit dem orangen "Besonderen Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen" gelten bundesweit ebenfalls Parkerleichterungen wie die obigen Beispiele.

Achtung! Dieser Ausweis berechtigt nicht zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen (Rollstuhlfahrersymbol). Mit dem (zusätzlich zu beantragenden) gelben Parkausweis kann das Parken auf einzelnen, genau bestimmten Schwerbehindertenparkplätzen in Sachsen zugelassen werden.

"Gelber Parkausweis" (nur in Sachsen)

Im Freistaat Sachsen gibt es zudem den gelben Parkausweis, der einem Personenkreis ausgestellt werden kann, welcher über den orangen Parkausweis hinausgeht. Er gilt nur in Sachsen.

Auch dieser Parkausweis ermöglicht Parkerleichterungen wie die des orangen Parkausweises. Die Verkehrsbehörde kann zudem das Parken auf einzelnen, genau bestimmten Schwerbehindertenparkplätzen in Sachsen zulassen.