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Bestellung besonders sachkundiger Versteigerer gemäß § 34b Absatz 5 Gewerbeordnung (GewO)

Öffentliche Versteigerungen in Form von Pfandverkäufen und Notverkäufen dürfen nur von öffentlich bestellten Versteigerern* durchgeführt werden.

Pfandverkäufe und Notverkäufe werden zwangsweise angeordnet und durchgeführt. Der Eigentümer des Versteigerungsgutes hat auf den Preis und das Mindestgebot keinen Einfluss und muss sich deshalb darauf verlassen können, dass bei der Versteigerung seine Eigentumsinteressen in besonders qualifizierter Weise wahrgenommen werden.

Besonders sachkundige Versteigerer können auf Antrag allgemein öffentlich bestellt werden. Der Antrag kann nur von (gewerbsmäßig tätigen) natürlichen Personen und Angestellten von Versteigerern, nicht aber von juristischen Personen, gestellt werden.

Die Bestellung kann allgemein ausgesprochen oder auf bestimmte Arten von Versteigerungen beschränkt werden, soweit für diese ein Bedarf an Versteigererleistungen besteht. Sie kann auch inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung versehen und mit Auflagen verbunden werden. Die Bestellung gilt für das gesamte Bundesgebiet.

Öffentlich bestellte Versteigerer sind darauf zu vereidigen, dass sie ihre Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und unparteiisch erfüllen.

Für dieses Verfahren ist im Freistaat Sachsen die Landesdirektion Sachsen zuständig.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - d. Red.