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Die Annahme einer erwachsenen Person erfolgt meist als sogenannte schwache Adoption. Dadurch entstehen familienrechtliche Beziehungen zwischen Ihnen und der adoptierten Person, nicht aber zu Ihren Verwandten.

Das heißt, Ihre Eltern werden nicht zu Großeltern des Angenommenen. Umgekehrt jedoch werden die Kinder der adoptierten Person zu Ihren Enkelkindern. Nach der Adoption sind Sie dem* Angenommenen und seinen Kindern noch vor seinen leiblichen Verwandten zum Unterhalt verpflichtet.

Auch für die adoptierte Person ändert sich Vieles. Neben der Änderung des Namens hat auch diese andere Unterhaltsrechte und -pflichten. So kann die Adoption zur Folge haben, dass sie den leiblichen Eltern wie auch Ihnen als neuen Eltern zu Unterhaltsleistungen verpflichtet ist. Zu beachten sind darüber hinaus besondere erbrechtliche Regelungen.

Tipp: In besonderen Ausnahmefällen kann die Volljährigenadoption auch die Wirkungen einer Minderjährigenadoption haben, wenn das Familiengericht dies ausspricht. Voraussetzung ist unter anderem, dass dem keine überwiegenden Interessen der Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen. Eine solche Volljährigenadoption müssen Sie gesondert beantragen.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion