Inhalt

Als wahlberechtigter EU-Bürger werden Sie nur auf Antrag in ein Wählerverzeichnis der Bundesrepublik Deutschland eingetragen. Sollte dies schon zur Wahl vom 13.06.1999 oder zu einer späteren Europawahl erfolgt sein, müssen Sie keinen weiteren Antrag stellen.

Hinweis: Sie können bei jeder Europawahl nur in einem der Mitgliedsstaaten wählen. Daher müssen Sie bei Ihrer Antragstellung versichern, dass Sie Ihr aktives Wahlrecht nur in der Bundesrepublik Deutschland ausüben werden.