Inhalt

Lässt die Entwicklung eines Kindes an der Förderschule erkennen, dass bei ihm kein sonderpädagogischer Förderbedarf mehr besteht, teilt die bisherige Schule des Schülers* ihre entsprechende Einschätzung dem Landesamt für Schule und Bildung mit.

Dieses hebt daraufhin seine Entscheidung zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs auf.

Wurde der Schüler bisher an einer Förderschule unterrichtet, ist der Schüler an einer anderen allgemeinbildenden Schule aufzunehmen. Die aufnehmende allgemeinbildende Schule entscheidet, in welche Klassenstufe der Schüler aufgenommen wird. Sie erhält hierfür von der abgebenden Förderschule Fördervorschläge für die weitere Entwicklung des Schülers.

Ist der Wechsel eines Schülers der Förderschule an eine andere allgemeinbildende Schule bei fortbestehendem sonderpädagogischen Förderbedarf zur inklusiven Unterrichtung beabsichtigt, berät die Schulaufsichtsbehörde die Eltern oder den volljährigen Schüler, an welcher Schule der Schüler in geeigneter Weise gefördert werden kann.

Schüler in der Primarstufe an Förderschulen erhalten in der Klassenstufe 4 grundsätzlich eine Bildungsempfehlung, es sei denn, der sonderpädagogische Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen oder geistige Entwicklung besteht fort.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion