Inhalt

Die Vorschläge für die genannten Kommunalwahlen werden durch Parteien und Wählervereinigungen aufgestellt.

Bei den Wählervereinigungen wird zwischen mitgliedschaftlichen und nicht mitgliedschaftlichen Wählervereinigungen unterschieden. Der Unterschied ergibt sich allgemein daher, dass mitgliedschaftliche Wählervereinigungen eine Satzung und Programm haben und über eine feste Organisationsstruktur verfügen.

Eingereicht werden die Wahlvorschläge bei dem oder der Vorsitzenden des jeweiligen Wahlausschusses

  • frühestens am Tag nach Bekanntmachung der Durchführung der Wahl,
  • spätestens am 66. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr.

Es dürfen im Wahlvorschlag höchstens eineinhalb Mal so viele Bewerber* aufgestellt werden, wie Sitze in den Räten zu besetzen sind.

Wahlvorschläge von Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen

Parteien und mitgliedschaftliche Wählervereinigungen, wählen ihre Bewerber in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung. Die Wahlvorschläge müssen von drei Mitgliedern des Vorstandes, der für das Wahlgebiet zuständig ist oder des sonst vertretungsberechtigten Gremiums unterzeichnet sein - darunter vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter.

Wahlvorschläge nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählervereinigungen

Kandidaten von nicht mitgliedschaftlichen Wählervereinigungen müssen in einer Versammlung jeweils mit Stimmenmehrheit der wahlberechtigten Anwesenden gewählt worden sein. Die Wahlvorschläge sind von drei wahlberechtigten Teilnehmern dieser Versammlung zu unterzeichnen.

Vertrauenspersonen

In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Soweit im Kommunalwahlgesetz und in der Kommunalwahlordnung nichts anderes bestimmt ist, sind nur Vertrauenspersonen berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und Erklärungen von Wahlorganen entgegenzunehmen.

Unterstützungsunterschriften

Grundsätzlich muss jeder Wahlvorschlag mit entsprechenden Unterstützungsunterschriften versehen sein. Keiner Unterstützungsunterschriften bedürfen

  • der Wahlvorschlag einer Partei oder mitgliedschaftlichen Wählervereinigung, die aufgrund eines eigenen Wahlvorschlags
    • im Sächsischen Landtag oder
    • seit der letzten Wahl im jeweiligen Gremium (Stadt / Gemeinderat oder Ortschaftsrat / Stadtbezirksbeirat oder im Kreistag) vertreten ist bzw.
  • der Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlichen Wählervereinigung, deren gewählte Vertreter im jeweiligen Gremium (Stadtrat / Gemeinderat oder Ortschaftsrat / Stadtbezirksbeirat oder im Kreistag) den Vorschlag mehrheitlich unterschrieben haben.

Hinweis: Es zählen gegebenenfalls auch jene Parteien oder Wählervereinigungen und deren Mandate, die seit der letzten Wahl wegen Eingemeindung oder Gemeindevereinigung entfallen sind.

Die Unterstützungsverzeichnisse liegen in der Stadt- beziehungsweise Gemeindeverwaltung zur Unterschrift aus, die Unterschriften müssen persönlich vor Ort geleistet werden. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Unterstützer müssen zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung wahlberechtigt, also Bürger der jeweiligen Gemeinde, Stadt, Ortschaft, Stadtbezirks oder Landkreises sein. Wer die Stadt- / Gemeindeverwaltung wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht aufzusuchen vermag, kann ersatzweise eine entsprechende Erklärung vor einem Beauftragten der jeweiligen Ämter abgeben.

Achtung! Ein Wahlberechtigter kann nicht mehrere Vorschläge für dieselbe Wahl unterstützen. Außerdem dürfen Unterzeichnende nicht selbst auf dem betreffenden Wahlvorschlag stehen.

Mindestanzahl an Unterstützungsunterschriften für Stadt, Gemeinde oder Landkreis

Je nachdem, wie viele Einwohner das Wahlgebiet zählt, sind an Unterstützungsunterschriften erforderlich:

  • bis zu 2.000 Einwohner: 20
  • bis zu 5.000 Einwohner: 40
  • bis zu 10.000 Einwohner: 60
  • bis zu 20.000 Einwohner: 80
  • bis zu 50.000 Einwohner: 100
  • bis zu 100.000 Einwohner: 160
  • bis zu 300.000 Einwohner: 200
  • mehr als 300.000 Einwohner: 240

Stadt oder Gemeinde mit mehreren Wahlkreisen / Landkreise

Die Anzahl der notwendigen Unterstützungsunterschriften wird durch die Zahl der Wahlkreise geteilt; Bruchteile der ermittelten Zahl sind aufzurunden.

Mindestanzahl an Unterstützungsunterschriften für Ortschaft und Stadtbezirk

Je nachdem, wie viele Einwohner das Wahlgebiet zählt, sind an Unterstützungsunterschriften erforderlich:

  • bis zu 500 Einwohner: 10
  • bis zu 2.000 Einwohner: 20
  • mehr als 2.000 Einwohner: 30

Gemeinsame Wahlvorschläge

Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen bedürfen der Unterstützungsunterschriften, wenn dies für mindestens einen Wahlvorschlagsträger erforderlich ist.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion