Inhalt

Wenn Sie in einem Betrieb arbeiten, in dem die übliche wöchentliche Arbeitszeit infolge wirtschaftlicher Ursachen oder infolge eines unabwendbaren Ereignisses vorübergehend verkürzt wird, kann Ihnen ein sogenanntes Kurzarbeitergeld (Kug) gewährt werden. Durch die Leistung bleiben Arbeitsplätze erhalten und Arbeitslosigkeit wird vermieden.

Das Kug muss nicht durch Sie, sondern durch Ihren Arbeitgeber* oder die Betriebsvertretung (Betriebsrat) beantragt werden.

Berechnung

Die Höhe des Kugs richtet sich nach der Nettoentgelt-Differenz infolge des Arbeitsausfalles im Anspruchszeitraum (Kalendermonat) und wird wie folgt ermittelt: pauschaliertes Soll-Entgelt abzüglich pauschaliertes Ist-Entgelt ergibt die Nettoentgelt-Differenz.

  • Pauschaliertes Soll-Entgelt: Bruttoarbeitsentgelt ohne Arbeitsausfall, gemindert um pauschalierte Abgaben
  • Pauschaliertes Ist-Entgelt: Bruttoarbeitsentgelt, das durch tatsächlich geleistete Arbeit erzielt wird, gemindert um pauschalierte Abgaben

Die pauschalierten Abgaben umfassen:

  • Sozialversicherungspauschale (derzeit 21 %)
  • Lohnsteuer nach der Lohnsteuerklasse und
  • Solidaritätszuschlag

Leistungssätze

Das auszuzahlende Kug wird - wie bei Arbeitslosengeld - in zwei verschieden hohen Leistungssätzen gewährt:

  • 60 % (allgemeiner Leistungssatz) der Nettoentgeltdifferenz für Arbeitnehmer ohne Kind
  • 67 % (erhöhter Leistungssatz) der Nettoentgeltdifferenz für Arbeitnehmer, wenn Sie oder Ihr Ehegatte oder Ihre Ihr Lebenspartner, der ebenfalls unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 Einkommensteuergesetz (EStG) haben und Sie nicht dauernd getrennt leben (das sind leibliche Kinder, angenommene Kinder und Pflegekinder, auf die Zahl der Kinder kommt es nicht an)

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - d. Red.