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Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit als Sozialassistent*, Krankenpflegehelfer oder medizinischer Dokumentationsassistent nach dem Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz

Wenn Sie im Ausland einen Berufsabschluss im Bereich der Krankenpflegehilfe, des Sozialwesens (Sozialassistent) und der medizinischen Dokumentation erworben haben, können Sie diesen als gleichwertig mit einem entsprechenden Berufsfachschulabschluss anerkennen lassen.

Sie haben im Freistaat Sachsen einen Rechtsanspruch auf die Prüfung der Gleichwertigkeit Ihrer beruflichen Qualifikationen mit einem landesrechtlich geregelten Abschluss der Berufsfachschule als

  • Sozialassistent
  • Krankenpflegehelfer
  • medizinische Dokumentationsassistent

Sie können auch ohne eine Anerkennung in diesen Berufen arbeiten, sie sind im Freistaat Sachsen nicht reglementiert. Dennoch kann eine Anerkennung sinnvoll sein, damit Ihre berufliche Befähigung von einem Arbeitgeber angemessen berücksichtigt werden kann.

Einheitlicher Ansprechpartner

Die Verwaltungsverfahren, die im Zusammenhang mit der Aufnahme eines zulassungsfreien Handwerks stehen, können Sie auch über den Einheitlichen Ansprechpartner (EA) abwickeln. Der EA stellt Ihnen die notwendigen Formulare zur Verfügung und koordiniert Ihre Antragsverfahren.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion