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Bestimmung des Ehenamens nach § 1355 Bürgerliches Gesetzbuch

Die Eheleute können ihre bisherigen Familiennamen beibehalten (getrennte Namensführung) oder bei der Eheschließung oder zu einem späteren Zeitpunkt (es gibt hierfür keine Frist) einen gemeinsamen Familiennamen (Ehename) bestimmen. Für einen Ehenamen kommen die Geburtsnamen oder die Familiennamen, welche die Eheleute zum Zeitpunkt der Bestimmung des Ehenamens tragen, in Betracht.

Die Bestimmung eines Ehenamens ist unwiderruflich.

Ausländische Eheschließende unterliegen grundsätzlich dem Namensrecht ihres Heimatstaates. Hat zumindest eine/r der künftigen Ehepartner oder Ehepartnerinnen seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so besteht ein Wahlrecht zwischen dem Recht des Staates, dem er oder sie angehört, und dem deutschen Namensrecht.

Tipp: Bei der Bestimmung der Namensführung gibt es viele Möglichkeiten. In manchen Fällen sind aber Besonderheiten zu beachten, zum Beispiel

  • für die Namensführung ausländischer Eheschließender oder
  • wenn vor der Eheschließung geborene gemeinsame Kinder vorhanden sind.

Lassen Sie sich daher gerade in diesen Fällen beim Standesamt beraten.