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Anzeige gemeinnütziger und gewerblicher Sammlungen von Haushaltsabfällen nach § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Sie möchten gemeinnützig oder gewerblich verwertbare Abfälle, sogenannte Wertstoffe, aus privaten Haushalten sammeln? Dann müssen Sie dies spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung der zuständigen Stelle anzeigen.

Anzeigepflichtig sind beispielsweise Straßen- oder Containersammlungen von Textilien und Schuhen, aber auch Ankaufstellen von Altpapier.

Die Sammlung kann durch die zuständige Stelle von Bedingungen abhängig gemacht, zeitlich befristet, mit Auflagen versehen und erforderlichenfalls auch untersagt werden.

Wertstoffe aus privaten Haushalten sind überlassungspflichtig. Das bedeutet, dass sie grundsätzlich den Landkreisen, Kreisfreien Städten beziehungsweise Abfallverbänden als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen sind.

Gemischte Abfälle aus privaten Haushalten (Restmüll) und gefährliche Abfälle sowie Elektro- und Elektronikaltgeräte dürfen nicht gewerblich oder gemeinnützig gesammelt werden.