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Wenn Ihr Ehe- oder eingetragener Lebenspartner* oder Ihr Partner, mit dem Sie in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben, bereits ein Kind aus einer vorherigen Beziehung hat, für das Sie alle Rechten und Pflichten übernehmen wollen, können Sie eine Stiefkindadoption beantragen.

Mit der Adoption erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu den bisherigen Verwandten des abgebenden Elternteils und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten. Ansprüche, die bis zur Adoption entstanden sind, zum Beispiel auf Waisenrente oder andere wiederkehrende Leistungen, werden nicht berührt. Das Kind erhält die rechtliche Stellung eines gemeinsamen Kindes der Ehegatten, Lebenspartner oder Partner einer verfestigten Lebensgemeinschaft.

Die Adoptionsvoraussetzungen und die Adoptionseignung werden mit der gleichen Sorgfalt wie bei Fremdadoptionen geprüft. Anders als bei Fremdadoptionen ist bei Stiefkindadoptionen eine verpflichtende umfassende Beratung vorgesehen, bevor die notwendigen Einwilligungserklärungen und der Adoptionsantrag notariell beurkundet werden. Jede beratene Person erhält nach der Beratung einen Beratungsschein. Die Bescheinigungen sind beim Familiengericht einzureichen und Voraussetzung für die Adoption. Die Beratungspflicht besteht in der Regel nicht, wenn der annehmende Elternteil mit dem leiblichen Elternteil des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist.

Hinweis: Wenden Sie sich für die Beratung an die Adoptionsvermittlungsstelle Ihres Jugendamtes.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion