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Anzeige von Änderungen immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen nach § 15 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)

Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage muss der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, angezeigt werden, wenn keine Genehmigung beantragt wird.

Auch wenn Sie als Betreiberin beziehungsweise Betreiber beabsichtigen, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.