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Bestellung von Beauftragten gemäß der Fünften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (5. BImSchV)

Betreiber* der im Anhang I der 5. BImSchV bezeichneten genehmigungsbedürftigen Anlagen haben einen betriebsangehörigen Immissionsschutzbeauftragten zu bestellen. Sind die genehmigungsbedürftigen Anlagen Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs, der der Störfall-Verordnung unterliegt, ist zusätzlich ein betriebsangehöriger Störfallbeauftragter zu bestellen.

Wird die sachgemäße Erfüllung der mit der Bestellung verbundenen Aufgaben nicht beeinträchtigt, kann eine Person auch gleichzeitig zum Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten bestellt werden.

Voraussetzung für die Bestellung gemäß 5. BImSchV ist, dass der Nachweis der Fachkunde (§ 7 und § 8) und der Zuverlässigkeit (§ 10) der bestellten Person eine sachgemäße Erfüllung der Aufgaben eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten gewährleisten. Die Fachkunde von Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten erfordert unter anderem die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen, in denen folgende Kenntnisse vermittelt werden:

  • Für die Fachkunde von Immissionsschutzbeauftragten Kenntnisse in den Bereichen
    • Anlagen- und Verfahrenstechnik unter Berücksichtigung des Standes der Technik
    • Überwachung und Begrenzung von Emissionen sowie Verfahren zur Ermittlung und Bewertung von Immissionen und schädlichen Umwelteinwirkungen
    • Vorbeugender Brand- und Explosionsschutz
    • Umwelterhebliche Eigenschaften von Erzeugnissen einschließlich Verfahren zur Wiedergewinnung und Wiederverwertung
    • Chemische und physikalische Eigenschaften von Schadstoffen
    • Vermeidung sowie ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von Reststoffen oder deren Beseitigung als Abfall
    • Energieeinsparung, Nutzung entstehender Wärme in der Anlage, im Betrieb oder durch Dritte
    • Vorschriften des Umweltrechts, insbesondere des Immissionsschutzrechts
    • Lärm und Erschütterungen
  • Für die Fachkunde von Störfallbeauftragten Kenntnisse in den Bereichen
    • Anlagen- und Verfahrenstechnik unter Berücksichtigung des Standes der Sicherheitstechnik
    • chemische, physikalische, human- und ökotoxikologische Eigenschaften der Stoffe und Zubereitungen, die in der Anlage bestimmungsgemäß vorhanden sind oder bei einer Störung entstehen können sowie deren mögliche Auswirkungen im Störfall
    • betriebliche Sicherheitsorganisation
    • Verhinderung von Störfällen und Begrenzung von Störfallauswirkungen
    • vorbeugender Brand- und Explosionsschutz
    • Anfertigung, Fortschreibung und Beurteilung von Sicherheitsanalysen (Grundkenntnisse) sowie von betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen
    • Beurteilung sicherheitstechnischer Unterlagen und Nachweise zur Errichtung, Betriebsüberwachung, Wartung, Instandhaltung und Betriebsunterbrechung von Anlagen
    • Überwachung, Beurteilung und Begrenzung von Immissionen bei Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs
    • Vorschriften des Umweltrechts, insbesondere des Immissionsschutzrechts, des Rechts der technischen Sicherheit und des technischen Arbeitsschutzes, des Gefahrstoffrechts sowie des Katastrophenschutzrechts
    • Information der Öffentlichkeit nach § 11a der Störfall-Verordnung

Der Anlagenbetreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, an Fortbildungsmaßnahmen teilnimmt. Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde ist die Teilnahme des Beauftragten an im Betrieb durchgeführten Fortbildungen oder an Lehrgängennachzuweisen.

Die von Fortbildungsträgern für Immissionschutz- und Störfallbeauftragte angebotenen Fortbildungsmaßnahmen (einwöchige Fachkundelehrgänge, ein- bis zweitägige Fortbildungen) müssen von der im Freistaat Sachsen zuständigen Behörde anerkannt sein. Grundsätzlich ist jede Fortbildungsmaßnahme ungeachtet davon anzuzeigen, ob dem Ausrichter der Fortbildungsmaßnahme zu einem früheren Zeitpunkt die Genehmigung bereits einmal erteilt wurde oder nicht. Dazu sind die im Abschnitt Erforderliche Unterlagen aufgelisteten Unterlagen einzureichen.

Nach erfolgreicher Anerkennung der von einem Fortbildungsträger offerierten Fortbildungsmaßnahme für Immissionsschutz- beziehungsweise Störfallbeauftragte erhält dieser einen Bescheid über die Anerkennung im Freistaat Sachsen.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - d. Red.