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Anerkennung als Erzeugerorganisation oder als Vereinigung von Erzeugerorganisationen nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG)

Zusammenschlüsse von Erzeugern landwirtschaftlicher Produkte oder Verarbeitungsprodukte können auf Antrag als Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen anerkannt werden.

Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen verfolgen gemeinsam den Zweck, die Erzeugung und den Absatz ihrer Produkte den Markterfordernissen anzupassen. Sie können maßgeblich zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und der Marktposition ihrer angeschlossenen Landwirtschaftsbetriebe beitragen. Mit der Anerkennung sind die Erzeugerorganisationen und ihre Vereinigungen vom Kartellverbot weitgehend befreit und dürfen innerhalb der Organisation Mengen- und Preisabsprachen vornehmen.

Grundlage für die Anerkennung als Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen ist das Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG) in Verbindung mit der Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung (AgrarOLkV). Anerkennungsbehörde im Freistaat Sachsen ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.

Mitteilungen und Erklärungen

In Sachsen informieren Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen entsprechend der AgrarOLkV das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie und legen die entsprechenden Unterlagen vor, wenn

  • sich Änderungen der Anerkennungsvoraussetzungen ergeben, beispielsweise bei Änderung der Zielsetzungen, der Satzung, der Mindestmitgliederzahl, der Andienungspflicht, des Mitgliederverzeichnisses, der Zusammensetzung des Vorstandes und Sitz der Erzeugerorganisation beziehungsweise Vereinigung von Erzeugerorganisationen
  • die Anerkennungsvoraussetzungen entsprechend AgrarOLkV nicht mehr vorliegen, beispielsweise bei Auflösung, Unterschreitung der Mindestmitgliederzahl, Tätigkeit außerhalb der Anerkennung
  • Mitteilungspflichten entsprechend der AgrarOLkV erfüllt werden müssen

Eine Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann jederzeit auf die Anerkennung verzichten. Dies muss gegenüber der zuständigen Stelle schriftlich erklärt werden.

Tipp: Vereinbaren Sie vor der Beantragung ein Beratungsgespräch beim Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.

Sie können sich auch nach der erfolgten Anerkennung mit Ihren Fragen und Anliegen an das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie wenden, beispielsweise bei Fragen zu den Mitteilungspflichten, bei Änderungen der Anerkennungsvoraussetzung oder bei Verzicht auf die staatliche Anerkennung.