Inhalt

Antrag auf Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure nach § 5 und §§ 37 bis 39 Sächsisches Ingenieurgesetz (SächsIngG)

Die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur / Beratende Ingenieurin" darf im Freistaat Sachsen führen, wer unter dieser Bezeichnung in die von der Ingenieurkammer Sachsen geführte Liste der Beratenden Ingenieure eingetragen ist.

Die Eintragung in die oben genannte Liste ist nicht erforderlich, wenn Sie bereits in eine entsprechende Liste bei der Ingenieurkammer eines anderen Bundeslandes eingetragen sind.

Die eingetragenen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure sind Pflichtmitglied der Ingenieurkammer Sachsen. Es gelten die Berufsaufgaben und Berufspflichten nach dem Sächsischen Ingenieurgesetz (SächsIngG).

Achtung! Sollten Sie die oben genannten Berufsbezeichnungen unberechtigt führen, ist die Ingenieurkammer Sachsen befugt, Ihnen dies zu untersagen. Das unberechtigte Führen der Berufsbezeichnung ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Hinweise:

  • Besitzen Sie einen akademischen Titel (zum Beispiel Dipl.-Ing, Bachelor, Master etc.) sind Sie unabhängig vom Führen der oben genannten Berufsbezeichnung berechtigt, diesen Titel zu führen.
  • Bei einem akademischen Titel aufgrund einer ausländischen Ausbildungsbezeichnung führen Sie den Titel in der Sprache des Herkunftsmitgliedstaates unter Zusatz von Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, welche/welcher die Ausbildungsbezeichnung verlieh.

Vorübergehendes und gelegentliches Tätigwerden

Wenn Sie nur vorübergehend und gelegentlich als "Beratender Ingenieur / Beratende Ingenieurin" im Freistaat tätig werden wollen, könnten Sie dies unter bestimmten Bedingungen tun. Sie müssen hierzu vor der Aufnahme der Dienstleistungserbringung dieses bei der Ingenieurkammer Sachsen anzeigen. Sie werden in einen Verzeichnis bei der Ingenieurkammer Sachsen eingetragen. Mit der Eintragung sind Sie nicht Mitglied der Ingenieurkammer Sachsen, gleichwohl gelten Berufspflichten.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.