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Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt nach § 1615l BGB

In den ersten Lebensjahren bedürfen die Kinder einer besonderen Zuwendung durch ihre Eltern. Leben die Eltern getrennt, geht die Betreuung meist zulasten eines Elternteils allein. Nach dem Unterhaltsrecht kann der andere Elternteil in diesem Fall zu Unterhaltszahlungen verpflichtet sein - auch wenn beide nicht verheiratet waren oder sind.

Auch im Hinblick auf die Dauer des Betreuungsunterhalts sind nicht verheiratete Eltern den verheirateten und geschiedenen gleichgestellt. Unterhaltszahlungen an den betreuenden Elternteil kommen bis zu drei Jahre nach der Geburt des Kindes in Betracht - unter bestimmten Voraussetzungen auch länger. Entscheidend dafür sind die Belange des Kindes und die realen Möglichkeiten der Betreuung.

Anspruch und Höhe

Eine feste Höhe gibt es für den Betreuungsunterhalt nicht, der Betrag richtet sich nach dem Lebensstandard des Unterhaltsberechtigten*, Anhaltspunkt ist das letzte Erwerbseinkommen. Zudem hat der unterhaltsverpflichtete Elternteil einen Anspruch auf Selbstbehalt.

Tipp: Zur Ermittlung des Anspruchs bietet das Oberlandesgericht Dresden auf seiner Internetseite auf Grundlage der sogenannten Düsseldorfer Tabelle eine Orientierungshilfe in den aktuellen Unterhaltsleitlinien.

Unabhängig vom Betreuungsunterhalt steht an erster Stelle der Unterhaltsanspruch des Kindes.

Achtung! Zur Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen mit Auslandsbezug können Sie sich vom Amtsgericht Dresden oder vom Bundesamt für Justiz beraten lassen.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion