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Für eine in einem anderen Bundesland abgelegte nichtakademische Prüfung als Dolmetscher beziehungsweise Dolmetscherin oder Übersetzer beziehungsweise Übersetzerin kann die Feststellung der Gleichwertigkeit nach Maßgabe der Prüfungsinhalte gemäß sächsischer Dolmetscherprüfungsverordnung beantragt werden.

Ist die Gleichwertigkeit nur teilweise gegeben, kann sie gegebenenfalls nach dem erfolgreichen Ablegen von Teilen der jeweiligen Prüfung festgestellt werden. Nähere Auskünfte erteilt die Prüfungsbehörde.