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Haben Sie die Ehe im Ausland geschlossen, können Sie nur dort eine Eheurkunde beantragen.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, die im Ausland geschlossene Ehe ins deutsche Eheregister nachtragen zu lassen (sogenannte Nachbeurkundung). Das betreffende Standesamt kann Ihnen anschließend aus dem Registereintrag eine Eheurkunde ausstellen.

Bei Urkunden aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat

  • ist keine weitere Beglaubigung erforderlich und
  • besteht bei bestimmten Urkunden (zum Beispiel Geburts-, Ehe-, Sterbeurkunde, Meldebescheinigung) die Möglichkeit, von der ausstellenden Behörde eine Übersetzungshilfe zu erhalten. Eine Übersetzung durch einen Dolmetscher oder Dolmetscherin im Inland ist dann in der Regel nicht mehr erforderlich.

Tipp: Die Übersetzungshilfe wird zusammen mit der Personenstandsurkunde ausgestellt, sie sollte also gleichzeitig beantragt werden.