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Bekanntgabe einer Stelle NACH §29b BImSchG zur Ermittlung von LUFTVERUNREINIGUNGEN, GERÄUSCHEN oder Erschütterungen sowie zur Überprüfung von Messeinrichtungen

Anlagenbetreiber sind verpflichtet, bestimmte behördlich angeordnete Ermittlungen von dafür bekanntgegebenen Stellen durchführen zu lassen.

Bestimmte Messgeräte, die für Ermittlungen eingesetzt werden, müssen von dafür bekanntgegebenen Stellen geprüft werden.

Die Bekanntgabe erfolgt durch die zuständige Stelle des Landes, in dem die bekanntzugebende Stelle ihren Geschäftssitz hat. Sie gilt für das gesamte Bundesgebiet. Besteht kein Geschäftssitz in Deutschland, so ist das Bundesland zuständig, in dem die Tätigkeit erstmals ausgeübt werden soll.

Folgende Tätigkeitsbereiche werden unterschieden:

  • Luftverunreinigungen
    • Ermittlung der Emissionen
    • Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus und der Funktion sowie Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Emissionsmesseinrichtungen
    • Überprüfung instationär genutzter Messeinrichtungen
    • Ermittlung der Immissionen
  • Geräusche und Erschütterungen
    • Ermittlung von Geräuschen
    • Ermittlung von Erschütterungen

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.