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Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten zur Verfolgung von Rechtsansprüchen nach § 39 Straßenverkehrsgesetz

Unter bestimmten Umständen können Sie den Fahrzeughalter* und den Kfz-Versicherungsnehmer von Fahrzeugen ermitteln lassen.

Dabei müssen Sie darlegen, dass Sie die Daten zur

  • Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder
  • Befriedigung oder Abwehr

von Rechtsansprüchen benötigen, die durch die Teilnahme am Straßenverkehr entstanden sind. Zudem können Sie die Informationen auch dann erhalten, wenn Sie eine Privatklage erheben, die sich gegen Verstöße im Straßenverkehr richtet.

Hinweis zur zuständigen Stelle

Neben den Kfz-Zulassungsbehörden kann die Auskunft auch beim Kraftfahrt-Bundesamt beantragt werden.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion