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Anspruch auf Anerkennung gleichwertiger Prüfungen und Befähigungsnachweise nach §§ 7, 10 Bundesvertriebenengesetz (BVFG)

Spätaussiedler*, deren Ehepartner und Abkömmlinge (Nachkommen) können nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) die Umwandlung ihres ausländischen Hochschulgrades in einen entsprechenden deutschen akademischen Grad beantragen. Eine in einem anderen Bundesland ausgestellte Urkunde über die Umwandlung berechtigt den Inhaber auch im Freistaat Sachsen zur Führung des umgewandelten Grades, solange

  • die Umwandlung nicht aufgehoben wurde oder
  • die Urkunde an das ausstellende Bundesland zurückgegeben worden ist.

Ausländische Hochschulgrade führen

Mit Ausnahme der Regelungen nach dem Bundesvertriebenengesetz ist die Umwandlung in deutsche Hochschulgrade nicht möglich. Allgemein dürfen Sie ausländische Hochschulgrade im Freistaat Sachsen ohne besondere Genehmigung führen. Inwiefern Sie dazu berechtigt sind, gibt § 45 des Sächsischen Hochschulgesetzes (SächsHSG) vor.

Hinweis: Das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus berät Sie bei Fragen zum Führen Ihres ausländischen Hochschulgrades.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion