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Feldesabgabe

Jeder, der im Besitz einer bergbaulichen Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken ist, hat die Pflicht, jährlich eine Feldesabgabe zu entrichten. Derzeit (momentan befristet bis 31.12.2025) wird diese vom Freistaat Sachsen jedoch nicht erhoben.

Förderabgabe

Der Inhaber einer bergrechtlichen Bewilligung hat für die aus dem Bewilligungsfeld gewonnenen oder mitgewonnenen bergfreien Bodenschätze eine Förderabgabe zu entrichten. Gleiches gilt für Bergwerkseigentümer. Die Förderabgabe wird jährlich erhoben.

Für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2025 wird auf folgende Bodenschätze keine Fördergabe erhoben:

  • Braunkohle
  • Erdwärme
  • Sole
  • Schwerspat
  • bei der Förderung von Flussspat oder Schwerspat mitgewonnene andere bergfreie Bodenschätze