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Veranstaltung (z.B. Messe, Ausstellung, Markt, Volksfest), Festsetzung nach Titel IV der Gewerbeordnung beantragen

Wer eine Veranstaltung im Sinne der §§ 64 ff. Gewerbeordnung (GewO) durchführen möchte, kann bei der zuständigen Behörde eine Festsetzung beantragen.

Eine Festsetzung kann für folgende Arten von Veranstaltungen erfolgen:

  • Messen
  • Ausstellungen
  • Volksfeste
  • Märkte
    • Großmärkte
    • Wochenmärkte
    • Jahrmärkte
    • Spezialmärkte

Die zuständige Behörde hat auf den Antrag des Veranstalters*, Gegenstand, Zeitraum, Öffnungszeiten und Ort der Veranstaltung festzusetzen, sofern die Voraussetzungen für die Durchführung der Veranstaltung vorliegen.

Die Festsetzung hat eine Reihe von Vergünstigungen (Marktprivilegien) zur Folge. Beispiele für solche Privilegien sind:

  • Befreiung von gewerberechtlichen Regelungen zum stehenden Gewerbe (etwa Gewerbeanzeige)
  • Befreiung von gewerberechtlichen Regelungen zum Reisegewerbe (etwa Reisegewerbekartenpflicht)
  • Befreiung von Einschränkungen des Sächsischen Ladenöffnungsgesetzes (an dessen Stelle tritt die im Festsetzungsbescheid festgelegte Öffnungszeit)

Veranstalter von Wochenmärkten, Jahrmärkten und Spezialmärkten sind aufgrund der Festsetzung zur Durchführung der Veranstaltung verpflichtet.

Behördlich festsetzbar nach § 69 GewO sind nur Veranstaltungen gewerblicher Anbieter, nicht hingegen sog. Privatmärkte. Diese können auch ohne Festsetzung durchgeführt werden. Sie unterliegen dann allerdings den Vorschriften für das stehende Gewerbe oder das Reisegewerbe.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - d. Red.